
Internes Kontrollsystem
Das Thema Interne Kontrolle ist nach wie vor Gegenstand intensiver Diskussionen. Gesamtwirtschaftliche und insbesondere aus Kapitalgeberperspektive unerfreuliche Entwicklungen haben dazu geführt, dass die Corporate Governance zu einem Schwerpunktthema der Unternehmensführung geworden ist. Aufgrund folgenschwerer Finanzskandale im In- und Ausland sowie Zusammenbrüche grosser Unternehmen in den letzten Jahren wird deutlich, dass dringender Handlungsbedarf bei der Überwachung und Kontrolle besteht.
In der Schweiz führte die negative Entwicklung zu einer stärkeren Regulierung, welche sich in der Änderung des Obligationenrechts (OR) niedergeschlagen hat. Mit dem Inkrafttreten der Verschärfung des Revisionswesen im OR am 1. Januar 2008 sind in der Schweiz – neben den bereits an der SEC registrierten Unternehmungen – alle prüfungspflichtigen Unternehmen verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem zu unterhalten. Somit müssen gemäss Art. 728a OR alle Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, ein Internes Kontrollsystem nachweisen. Dazu gehören Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind sowie alle Unternehmen, bei denen gemäss Art. 727 OR zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt sind:
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Durch diese gesetzlichen Änderungen wird auch von mittelgrossen Unternehmen und Non Profit Organisationen (NPO) verlangt, dass sie über ein IKS verfügen und dieses jährlich im Rahmen der ordentlichen Revision geprüft wird.
In der Schweiz führte die negative Entwicklung zu einer stärkeren Regulierung, welche sich in der Änderung des Obligationenrechts (OR) niedergeschlagen hat. Mit dem Inkrafttreten der Verschärfung des Revisionswesen im OR am 1. Januar 2008 sind in der Schweiz – neben den bereits an der SEC registrierten Unternehmungen – alle prüfungspflichtigen Unternehmen verpflichtet, ein Internes Kontrollsystem zu unterhalten. Somit müssen gemäss Art. 728a OR alle Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen, ein Internes Kontrollsystem nachweisen. Dazu gehören Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind sowie alle Unternehmen, bei denen gemäss Art. 727 OR zwei der folgenden Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt sind:
Bilanzsumme von 10 Millionen Franken,
Umsatzerlös von 20 Millionen Franken,
50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Durch diese gesetzlichen Änderungen wird auch von mittelgrossen Unternehmen und Non Profit Organisationen (NPO) verlangt, dass sie über ein IKS verfügen und dieses jährlich im Rahmen der ordentlichen Revision geprüft wird.

